Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2014RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 187a

§ 187a Aufhebung des Zuschlags

Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 187a EO?

  • Kernaussage§ 187a EO behandelt "Aufhebung des Zuschlags" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufhebung des Zuschlags

§ 187a. (1) Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie

(2) Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass

(3) Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.

(4) Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(5) Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 188

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187a EO in einfachen Worten?

§ 187a EO behandelt "Aufhebung des Zuschlags" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Oktober 2017
Fassung seit
1. Oktober 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

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