§ 60
§ 60 Protokoll über Exekutionshandlungen
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 EO?
- Kernaussage§ 60 EO behandelt "Protokoll über Exekutionshandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Protokoll über Exekutionshandlungen
§ 60. (1) Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Exekutionshandlung ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Exekutionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Wenn sich nicht aus dem vom betreibenden Gläubiger unterfertigten Protokoll ergibt, dass die vom Vollstreckungsorgan übernommenen Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben wurden, hat der Gerichtsvollzieher dem Protokoll den entsprechenden Beleg anzuschließen. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgan zu unterschreiben.
(3) Überdies hat das Vollstreckungsorgan die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 EO in einfachen Worten?
§ 60 EO behandelt "Protokoll über Exekutionshandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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