§ 87
§ 87 Verteilung
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87 EO?
- Kernaussage§ 87 EO behandelt "Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verteilung
§ 87. (1) Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden.
(2) Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 EO in einfachen Worten?
§ 87 EO behandelt "Verteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
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