§ 187
§ 187 Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 187 EO?
- Kernaussage§ 187 EO behandelt "Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung
§ 187. (1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im § 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in § 184 Abs. 1 Z 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 erster Satz von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.
(2) Die vom Gericht als Ersteher bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre.
(3) Der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetz angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Rekurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermin gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.
(4) Von der Erledigung des Rekurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.
(5) Die nach der Rekursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187 EO in einfachen Worten?
§ 187 EO behandelt "Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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