Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. März 2008RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 110

§ 110 Aufforderung an dritte Personen

Fassung: 1. März 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 110 EO?

  • Kernaussage§ 110 EO behandelt "Aufforderung an dritte Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufforderung an dritte Personen

§ 110. Der Verwalter hat dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 109
Nächster Paragraph§ 111

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 EO in einfachen Worten?

§ 110 EO behandelt "Aufforderung an dritte Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Oktober 2017
Fassung seit
1. März 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 1Ob343/55; 7Ob27/56; 9ObA85/91; 1Ob23/01s; 1Ob229/00h; 8ObS6/05y; 9Ob10/10a; 6Ob101/15v; 7Ob50/18f · 24. Mai 20181Ob343/55; 7Ob27/56; 9ObA85/91; 1Ob23/01s; 1Ob229/00h; 8ObS6/05y; 9Ob10/10a; 6Ob101/15v; 7Ob50/18f · 24. Mai 2018 · ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002823

Veröff: SZ 28/140 Ähnlich Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die -...

EO §99 · EO §110
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob240/01t; 3Ob243/11y · 22. Februar 20123Ob240/01t; 3Ob243/11y · 22. Februar 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116015

Ähnlich; auch nur: Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. (T1)Veröff: SZ 2012/19

ABGB §1101 · EO §109 · EO §110 · EO §111, EO §112
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob46/05d; 2Ob45/05i; 3Ob261/05m · 24. November 20051Ob46/05d; 2Ob45/05i; 3Ob261/05m · 24. November 2005 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119979

Veröff: SZ 2005/67

ABGB §1438 Ac · ABGB §1438 E · ABGB §1441 · EO §109 · EO §110 · EO §111 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob1071/93 · 12. Oktober 19935Ob1071/93 · 12. Oktober 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010765

= EvBl 1994/38 S.171

EO §99 Abs2 · EO §109 · EO §110 · EO §132 Z1 · MRG §6 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob915/37 · 8. Juni 19383Ob915/37 · 8. Juni 1938 · ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002580

SZ 20/141

ABGB §837 · EO §109 · EO §110