§ 61
§ 61 Weisungen an Vollstreckungsorgane
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 EO?
- Kernaussage§ 61 EO behandelt "Weisungen an Vollstreckungsorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weisungen an Vollstreckungsorgane
§ 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 EO in einfachen Worten?
§ 61 EO behandelt "Weisungen an Vollstreckungsorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
Rückverweise
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