Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 143

§ 143 Umfang der Schätzung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 143 EO?

  • Kernaussage§ 143 EO behandelt "Umfang der Schätzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Schätzung ist zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umfang der Schätzung

§ 143. (1) Bei der Schätzung ist zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen Wert sie ohne diese Belastungen hat. Außerdem sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, anderen Reallasten, auf der Liegenschaft eingetragenen Bestandrechte und das Baurecht für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge zu ermitteln. Bei der Schätzung sind auch die auf Grund von (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung auf der Liegenschaft lastenden Beträge zu berücksichtigen, soweit der Gläubiger für diese Belastung kein Vorzugspfandrecht genießt.

(2) Wenn auf der Liegenschaft Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen, ist nur der Wert zu ermitteln, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechtes entfällt.

(3) Bilden mehrere Grundbuchskörper eine wirtschaftliche Einheit, so ist zu ermitteln, welchen Wert jeder Grundbuchskörper für sich allein und welchen alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben.

(4) Ist offenkundig, dass ein höherer Erlös erzielt werden wird, wenn mehrere Grundstücke eines Grundbuchskörpers einzeln oder in Gruppen versteigert werden oder bei gemeinsamer Versteigerung mehrerer Eigentumswohnungen oder Anteile verschiedener Verpflichteter an einer Liegenschaft, einem Superädifikat oder einem Baurecht, so hat der Sachverständige auch zu ermitteln, welchen Wert die einzelnen Grundstücke eines Grundbuchskörpers oder die Gruppen von Grundstücken oder die gemeinsam zu versteigernden Eigentumswohnungen oder Anteile verschiedener Verpflichteter an einer Liegenschaft, einem Superädifikat oder einem Baurecht haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 144

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 143 EO in einfachen Worten?

§ 143 EO behandelt "Umfang der Schätzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 9Gesetze 0Treffer 9

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 9
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
  • Unter welchen Voraussetzungen geht es um Aufnahme, Schulbesuch oder Zugang zur Schule? 1
Häufige Gerichte
  • OGH9
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 9 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 3Ob170/94; 3Ob136/95; 3Ob25/00y; 3Ob300/01s; 9Ob31/11s; 5Ob197/12z · 23. Oktober 20123Ob170/94; 3Ob136/95; 3Ob25/00y; 3Ob300/01s; 9Ob31/11s; 5Ob197/12z · 23. Oktober 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061785

nur: Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen. (T1) Veröff: SZ 69/99 Auch; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat...

EO §135 · EO §143 · EO §144
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob601/82; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t · 29. Mai 20126Ob601/82; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t · 29. Mai 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002841

SZ 57/105 (krit Nowotny, JBl 1987,282) Vgl auch Gegenteilig; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs...

ABGB §1299 A2 · ABGB §1300 B · EO §140 · EO §141 · EO §143 · EO §189 · LBG ArtIII Z2 · LBG §9 Abs1 Z2
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob679/86; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t · 29. Mai 20121Ob679/86; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t · 29. Mai 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002717

ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308 Abweichend; Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO...

ABGB §1299 A2 · AHG §1 Cd 1b · EO §143 · EO §144 · LBG §9 Abs1 Z2 · LBG ArtIII Z2 · RSchO §25 · RSchO §27 · RSchO §28
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t · 29. Mai 20121Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t · 29. Mai 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002715

ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308 VersR 1993,863 Vgl auch Abweichend; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts...

ABGB §1295 Ia9 · ABGB §1299 A2 · EO §143 · EO §144 · LBG ArtIII Z2 · LBG §9 Abs1 Z2 · RSchO §15
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob154/98p · 15. Juli 19983Ob154/98p · 15. Juli 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110421EO §65 E · EO §65 F · EO §143 Abs1 · EO §144 · EO §150 Abs1 · EO §162 · EO §225 Abs2 · EO §227OGH · RechtssatzOGH · 3Ob21/94; 3Ob88/94; 3Ob17/96; 3Ob132/98b · 15. Juli 19983Ob21/94; 3Ob88/94; 3Ob17/96; 3Ob132/98b · 15. Juli 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016499

Veröff: SZ 67/77 = EvBl 1994/146 S 703 Beisatz: Bei solchen Grundbuchskörpern ist zu ermitteln, welchen Wert alle zusammen als wirtschaftliche Einheit haben. (T1) Auch nur: Eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Normativbedingungen ist selbst gegen den Widerspruch...

EO §143 Abs3 · EO §146 · EO §162 · EO §163
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob370/97a · 17. Dezember 19973Ob370/97a · 17. Dezember 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109240EO §143 · EO §144OGH · RechtssatzOGH · 3Ob88/94 · 30. November 19943Ob88/94 · 30. November 1994 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029499EO §143 Abs3 · EO §144 · EO §146 · EO §162 · EO §178 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 3Ob88/94 · 30. November 19943Ob88/94 · 30. November 1994 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029521EO §143 Abs3 · EO §146 · EO §178 Abs2 · AllgGAG §5 Abs1