Bundesgesetze

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie

ABGBBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 20. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001622 · JGS Nr. 946/1811 · 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Original im RIS öffnen

§ 789

§ 789 IV. Haftung des Geschenknehmers

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 789 ABGB?

  • Kernaussage§ 789 ABGB behandelt "IV. Haftung des Geschenknehmers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. Haftung des Geschenknehmers

§ 789. (1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.

(2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke.

(3) Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 788
Nächster Paragraph§ 790

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 789 ABGB in einfachen Worten?

§ 789 ABGB behandelt "IV. Haftung des Geschenknehmers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2015
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 11Gesetze 0Treffer 11

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 11
Häufige Gerichte
  • OGH10
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 11 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 2Ob182/25s · 20. Januar 20262Ob182/25s · 20. Januar 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143709ABGB §789 · ABGB §677OGH · RechtssatzOGH · 2Ob8/25b; 2Ob21/25i · 3. Juni 20252Ob8/25b; 2Ob21/25i · 3. Juni 2025 · ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135466ABGB §789 · AnerbenG §1OGH · RechtssatzOGH · 2Ob186/10g; 2Ob213/17p; 2Ob81/23k · 27. Juni 20232Ob186/10g; 2Ob213/17p; 2Ob81/23k · 27. Juni 2023 · ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127349

Veröff: SZ 2011/122 Auch; nur: Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“...

ABGB §785 · ABGB §787 · ABGB §788 · ABGB §789 · ABGB §794 · EGZPO ArtXLII IF
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob214/22t · 17. Januar 20232Ob214/22t · 17. Januar 2023 · ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134241ABGB §765 Abs2 · ABGB §789OGH · RechtssatzOGH · 2Ob609/86; 8Ob527/86; 2Ob556/92; 9Ob27/07x; 1Ob102/09w; 5Ob191/10i; 10Ob50/13w · 23. April 20142Ob609/86; 8Ob527/86; 2Ob556/92; 9Ob27/07x; 1Ob102/09w; 5Ob191/10i; 10Ob50/13w · 23. April 2014 · ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012996

SZ 59/146 Beisatz: Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein genügt jedoch nicht. (T1) = NZ 1988,42 (Friedeis) nur: Vorschüsse im Sinne des §...

ABGB §788 · ABGB §789
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2013/16/0174 · 28. Februar 20142013/16/0174 · 28. Februar 2014 · ECLI:AT:VWGH:2014:2013160174.X03ABGB §762; · ABGB §763; · ABGB §764; · ABGB §785; · ABGB §789;OGH · RechtssatzOGH · 2Ob186/10g; 2Ob219/12p · 14. März 20132Ob186/10g; 2Ob219/12p · 14. März 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127346

Veröff: SZ 2011/122

ABGB §785 · ABGB §787 · ABGB §788 · ABGB §789 · ABGB §794
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob2373/96p; 2Ob186/10g · 29. September 20117Ob2373/96p; 2Ob186/10g · 29. September 2011 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107685

Veröff: SZ 70/107 Beisatz: Der Abzug erfolgt somit vom ganzen Nachlasspflichtteil und nicht bloß von der durch die Anrechnung bewirkten Erhöhung. (T1); Veröff: SZ 2011/122

ABGB §788 · ABGB §789
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob537/95; 3Ob47/97a; 5Ob191/10i · 24. Januar 20115Ob537/95; 3Ob47/97a; 5Ob191/10i · 24. Januar 2011 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081632

Veröff: SZ 68/201 nur: In den Pflichtteil einrechnen lassen müsste sich die Klägerin nur das, was ihr von der Erblasserin als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurde. Ihr sonst zugekommene Schenkungen wären nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten...

ABGB §785 Abs1 · ABGB §786 · ABGB §788 · ABGB §789
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob2364/96w; 5Ob14/02y · 29. Januar 20021Ob2364/96w; 5Ob14/02y · 29. Januar 2002 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107855

Veröff: SZ 70/47 Vgl auch; Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen....

ABGB §758 · ABGB §774 · ABGB §787 · ABGB §789
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 2Ob211/99i; 6Ob248/00i · 23. November 20001Ob2364/96w; 6Ob184/99y; 2Ob211/99i; 6Ob248/00i · 23. November 2000 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107857

Veröff: SZ 70/47 Vgl auch; Veröff: SZ 72/174 Vgl auch Vgl auch; Beisatz: Gesetzliches Vorausvermächtnis der Witwe an der Ehewohnung ist kein Nachlasspassivum. (T1)

ABGB §758 · ABGB §789