§ 832
§ 832
Fassung: 1. Januar 1812 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 832 ABGB?
- Kernaussage§ 832 ABGB behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 832 ABGB in einfachen Worten?
§ 832 ABGB behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1812 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1812
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob521/78; 8Ob516/80; 7Ob545/84; 4Ob551/87; 5Ob45/18f · 18. Juli 20188Ob521/78; 8Ob516/80; 7Ob545/84; 4Ob551/87; 5Ob45/18f · 18. Juli 2018 · ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012561EvBl 1978/211 S 665 = NZ 1980,127 = SZ 51/65 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 521/78 Auch Vgl auch; Beisatz: Hier: Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung. (T1)
ABGB §613 · ABGB §830 B1 · ABGB §831 · ABGB §832OGH · RechtssatzOGH · 7Ob545/84; 4Ob551/87; 3Ob2042/96g · 23. April 19977Ob545/84; 4Ob551/87; 3Ob2042/96g · 23. April 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013355Beisatz: Ein Miteigentümer kann daher seinen Anteil nicht mehreren Personen mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft zuwenden (MietSlg 36047). (T1) Beis wie T1
ABGB §830 B5 · ABGB §831 · ABGB §832OGH · RechtssatzOGH · 4Ob551/87 · 29. September 19874Ob551/87 · 29. September 1987 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013377ABGB §832