Bundesgesetze

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie

ABGBBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 20. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001622 · JGS Nr. 946/1811 · 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Original im RIS öffnen

§ 693

§ 693

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 693 ABGB?

  • Kernaussage§ 693 ABGB behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 693 ABGB in einfachen Worten?

§ 693 ABGB behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2015
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 8Gesetze 0Treffer 8

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
Häufige Gerichte
  • OGH8
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 8 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 1Ob627/91; 7Ob547/92; 1Ob652/92; 2Ob593/93; 8Ob2024/96x; 6Ob666/95; 9Ob98/01d; 10Ob6/14a; 2Ob87/20p; 2Ob59/23z; 2Ob54/24s · 25. Juni 20241Ob627/91; 7Ob547/92; 1Ob652/92; 2Ob593/93; 8Ob2024/96x; 6Ob666/95; 9Ob98/01d; 10Ob6/14a; 2Ob87/20p; 2Ob59/23z; 2Ob54/24s · 25. Juni 2024 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012643

Veröff: NZ 1992,271 = SZ 65/7 Beisatz: Der Rückforderungsanspruch kommt den erbserklärten Erbinnen entsprechend ihren Erbquoten zu. (T1) Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793 nur: Ist die Kürzung von Vermächtnissen notwendig, so sind die Erben zur...

ABGB §692 · ABGB §693 · ABGB §783
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob670/80; 2Ob96/14b; 2Ob87/20p · 24. Juni 20216Ob670/80; 2Ob96/14b; 2Ob87/20p · 24. Juni 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012655

Abweisend; Beisatz: Der Erbe schuldet dem Legatar aber nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat (vgl RIS‑Justiz RS0012894). (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Für die Fälligkeit seines Anspruchs auf das Legat ist es ausreichend, dass die Zahlung des...

ABGB §693 · ABGB §783
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob593/93; 4Ob2029/96b; 9Ob98/01d; 2Ob189/20p · 25. März 20212Ob593/93; 4Ob2029/96b; 9Ob98/01d; 2Ob189/20p · 25. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016518

Beisatz: Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. (T1) Veröff: SZ 69/108 Vgl aber; Beisatz: Vom Grundsatz, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch zwar an den Nachlass (bzw gegen die Erben) zu richten...

ABGB §693 · ABGB §783
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob512/90; 2Ob189/20p · 25. März 20217Ob512/90; 2Ob189/20p · 25. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012652

Veröff: SZ 63/39 = NZ 1990,300 Anm: Veröff: SZ 2021/33

ABGB §693
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob547/92; 2Ob189/20p · 25. März 20217Ob547/92; 2Ob189/20p · 25. März 2021 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012661

Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793 vgl; Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das...

ABGB §693
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob512/90; 9Ob14/08m; 6Ob204/09g · 17. Dezember 20097Ob512/90; 9Ob14/08m; 6Ob204/09g · 17. Dezember 2009 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012659

NZ 1990,300 = SZ 63/39 Auch; Beisatz: Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung bzw Legatsreduktion ist der Wert des Legats in jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der Empfang durch den Legatar erfolgte. (T1) Vgl; Beisatz: Der Abzug wird nach...

ABGB §693 · ABGB §786
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob512/90; 1Ob627/91; 1Ob652/92; 2Ob315/02s; 4Ob235/06x · 13. Februar 20077Ob512/90; 1Ob627/91; 1Ob652/92; 2Ob315/02s; 4Ob235/06x · 13. Februar 2007 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012653

Veröff: SZ 63/39 = NZ 1990,300 Veröff: SZ 65/7 = NZ 1992,271 Auch Vgl auch Auch; Beisatz: Wenn die Pflichtteilsansprüche den Wert des Nachlasses übersteigen, führen § 692 und § 783 ABGB zum selben Ergebnis: der Vermächtnisnehmer geht...

ABGB §692 · ABGB §693 · ABGB §783
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob670/80 · 18. März 19816Ob670/80 · 18. März 1981 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012656ABGB §693 · ABGB §783