§ 745
§ 745 Gesetzliches Vorausvermächtnis
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 745 ABGB?
- Kernaussage§ 745 ABGB behandelt "Gesetzliches Vorausvermächtnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesetzliches Vorausvermächtnis
§ 745. (1) Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
(2) Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die in Abs. 1 erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 745 ABGB in einfachen Worten?
§ 745 ABGB behandelt "Gesetzliches Vorausvermächtnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH4
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob38/25i · 29. Juli 20252Ob38/25i · 29. Juli 2025 · ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135541ABGB §745 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 5Ob50/24z · 8. Oktober 20245Ob50/24z · 8. Oktober 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134927ABGB §758 aF · ABGB §745 · ABGB §94OGH · RechtssatzOGH · 6Ob184/99y; 2Ob211/99i; 6Ob248/00i; 2Ob198/20m · 18. Dezember 20206Ob184/99y; 2Ob211/99i; 6Ob248/00i; 2Ob198/20m · 18. Dezember 2020 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112671Veröff: SZ 72/174 Auch Auch; nur: Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung ist keine zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehende Belastung der Liegenschaft. (T1) vgl; Beisatz: Hier: Pflegevermächtnis. (T2)Anm: Veröff: SZ 2020/125
ABGB §745 idF ErbRÄG 2015 · ABGB §758 · AußStrG §92 Abs1 · AußStrG §102 · LBG §3 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 3Ob546/91 · 19. Juni 19913Ob546/91 · 19. Juni 1991 · ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012817NZ 1992,73
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