§ 681
§ 681 9. Auslegung bestimmter Begriffe
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 681 ABGB?
- Kernaussage§ 681 ABGB behandelt "9. Auslegung bestimmter Begriffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinder eines anderen bedacht hat, nur dessen...
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9. Auslegung bestimmter Begriffe
a) Kinder
§ 681. Unter dem Wort Kinder werden, wenn der Verstorbene die Kinder eines anderen bedacht hat, nur dessen Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedacht hat, auch die an deren Stelle tretenden Nachkommen verstanden, die beim Ableben des Verstorbenen schon gezeugt waren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 681 ABGB in einfachen Worten?
§ 681 ABGB behandelt "9. Auslegung bestimmter Begriffe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob959/36; 5Ob34/90; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f · 22. April 20092Ob959/36; 5Ob34/90; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f · 22. April 2009 · ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0012550Veröff: SZ 18/197 Ähnlich Vgl auch; Beisatz: Bereits die Anwartschaft des Nacherben ist vererblich, sofern nur nicht ein anderer Wille des Erblassers (auch durch Auslegung) festgestellt wird. (T1)
ABGB §614 · ABGB §681OGH · RechtssatzOGH · 5Ob638/81; 2Ob644/87 · 25. Oktober 19885Ob638/81; 2Ob644/87 · 25. Oktober 1988 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009306RZ 1982/1 S 9 = SZ 54/130 JBl 1989,183 = SZ 61/218
ABGB §42 · ABGB §681 · ABGB §914 IIIi