§ 662
§ 662 3. Vermächtnis einer fremden Sache
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 662 ABGB?
- Kernaussage§ 662 ABGB behandelt "3. Vermächtnis einer fremden Sache" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Erben noch dem Vermächtnisnehmer, der...
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3. Vermächtnis einer fremden Sache
§ 662. (1) Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Erben noch dem Vermächtnisnehmer, der sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist unwirksam. Gebührt diesen Personen ein Anteil oder Recht an der Sache, so umfasst das Vermächtnis nur diesen Anteil oder dieses Recht.
(2) Wenn der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft und dem Vermächtnisnehmer geleistet werden soll (Verschaffungsvermächtnis) und der Eigentümer diese Sache nicht um den Verkehrswert veräußern will, ist dem Vermächtnisnehmer dieser Wert zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 662 ABGB in einfachen Worten?
§ 662 ABGB behandelt "3. Vermächtnis einer fremden Sache" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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