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Schöffe

Schöffen gehören zur Gruppe der ehrenamtlicher Richter|ehrenamtlichen Richter. Ob man einen ehrenamtlichen Richter „Schöffe“ nennt oder nicht, hängt davon ab, bei welchen Verhandlungen er dabei ist. Dabei handelt es sich um Verhandlungen über bestimmte, in der StPO genannte, Delikte.

Das Bundes-Verfassungsgesetz B-VG sieht in Art. 91 Abs. 1 die grundsätzliche Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte vor. Art. 91 Abs. 3 sieht eine Existenzgarantie für die Beteiligung von Schöffen im Strafverfahren vor.

Strafrecht

Die Beteiligung von Schöffen an der Rechtsprechung erfolgt bei bestimmten, nicht von Geschworenen behandelten, Straftaten, oder wenn die drohende Strafe ein bestimmtes Ausmaß regelmäßig 5 Jahre Haft überschreitet; andernfalls unterbleibt eine direkte Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung.

Eine Liste der Laienrichter wird zu Beginn jedes Jahres neu erstellt. Sie umfasst 5 Promille in Wien 10 ‰ der Einträge der Wählerevidenz. Laienrichter müssen zu diesem Zeitpunkt zwischen 25 und 65 Jahre alt und unbescholten sein. Ihr körperlicher und geistiger Zustand muss ihnen gestatten, dem Gang der Verhandlung verlässlich folgen zu können. Insbesondere ist auch eine ausreichende Beherrschung der deutschen Gerichtssprache erforderlich.

Bei der Erstellung der Liste bestehen zahlreiche Ausnahmen: Die wichtigsten Berufspolitiker, wie der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierung, der gesetzgebenden Körperschaften; der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Volksanwälte; Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte sowie die Anwärter dieser Berufe; Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers; schließlich Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland, werden nicht als Laienrichter bestellt.

Auf Antrag sind darüber hinaus weitere Befreiungsgründe zu beachten, vor allem nämlich wenn der Dienst für die betreffende Person “mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen” verbunden wäre oder sie in den vergangenen Jahren ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen wirklich nachgekommen sind.

Schöffensenate bestehen aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Die Schöffen entscheiden gemeinsam mit dem Berufsrichter über die Schuld des Angeklagten und in weiterer Folge das Strafmaß. Aufgrund der Strafhöhe bestehen Schöffensenate ausschließlich an den Landesgerichten, und zwar bei einer Reihe von im Gesetz aufgezählten Delikten § 31 StPO, darunter:

  • Tötung auf Verlangen § 77 StGB, Mitwirkung am Selbstmord § 78 StGB, Tötung eines Kindes bei der Geburt § 79 StGB,
  • Räuberischer Diebstahl § 131 StGB, minderschwerer Raub § 142 Abs. 2 StGB,
  • geschlechtlichen Nötigung § 202 StGB, sexueller Missbrauchs von Unmündigen § 207 StGB oder einer wehrlosen Person § 205 StGB
  •  Landfriedensbruch bzw. Landzwang §§ 274 f. StGB,
  • Missbrauch der Amtsgewalt § 302 StGB.

Ansonsten werden Schöffen bei Verbrechen, die mit mehr als fünf Jahren Haftstrafe bedroht sind, tätig, sofern nicht ein Geschworenengericht zuständig ist.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6ffe.C3.96sterreich 04.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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