Die Berufung, auch Appellation, ist ein
Rechtsmittel gegen ein Urteil, meist der ersten Instanz. Mit der
Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue
Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.
Berufung in Zivilsachen
In Zivilverfahren mit einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro und in gesetzlich bestimmten Fällen (zum Beispiel in familienrechtlichen oder mietrechtlichen Angelegenheiten) ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung geht an das übergeordnete Landesgericht, das durch einen Berufungssenat in zweiter
Instanz entscheidet. In besonders wichtigen Fällen – in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind – ist gegen die
Entscheidung der 2. Instanz mit der Revision ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich.
In Fällen, in denen der
Streitwert 10.000 Euro übersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen (zum Beispiel in Wettbewerbsstreitigkeiten oder Urheberrechtsstreitigkeiten) entscheidet das
Landesgericht in erster Instanz (entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat). Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche
Urteil kann das
Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen – in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind – ist mit der
Revision ein
Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich.
Der
Instanzenzug im Zivilverfahren kann daher dreistufig sein.
Berufung in Strafsachen
Das Bezirksgericht ist in erster Instanz für Strafverfahren wegen Vergehen zuständig, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr angedroht ist (zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung, einfacher Diebstahl). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen
Schuld und/oder
Strafe an das übergeordnete Landesgericht möglich, das durch einen aus drei Richtern bestehenden Senat entscheidet.
Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz über alle
Verbrechen und Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht sind (zum Beispiel falsche Zeugenaussage vor Gericht). Über die Berufung wegen Schuld und/oder Strafe gegen die Urteile des Landesgerichts erster Instanz entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.
Für
Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (zum Beispiel Raub, Mord, Vergewaltigung, Missbrauch der Amtsgewalt, Hochverrat) ist das Landesgericht als Schöffengericht bzw. Geschworenengericht in erster Instanz zuständig. Gegen seine Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht möglich. Wird (auch) ein Nichtigkeitsgrund behauptet, muss der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden. Der
OGH entscheidet dann auch über eine Berufung wegen Strafe.
Im
Strafrecht ist der Instanzenzug zweistufig.
Berufung im Verwaltungsrecht
Gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden ist in der
Regel die
Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Die Berufung an eine übergeordnete
Verwaltungsbehörde (
administrativer Instanzenzug) ist nur in Verfahren in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde vorgesehen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sieht eine
Berufungsfrist von zwei Wochen vor, wobei in den verschiedenen Materiengesetzen abweichende Vorschriften getroffen werden können.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Recht)#.C3.96sterreich 04.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser
Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der
Lizenz "
CC BY-SA 3.0".