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Landzwang

Der Landzwang ist die Androhung von gemeingefährlichen Straftaten, die dazu führen, dass der öffentliche Friede gestört wird. Der öffentliche Friede (nach mittelalterlicher Terminologie Landfriede) sollte dadurch gestört sein, dass die Drohung das Bewusstsein der Bevölkerung insoweit erschütterte, dass sie nicht in Ruhe und Frieden leben konnte. Als Bevölkerung wurde bereits ein größerer Personenkreis angesehen.

Die erste Erwähnung des Landzwangs geschah in den Augsburger Chroniken 1475. Im altertümlichen Recht wurde als Landzwang auch die rechtswidrige Anrufung eines auswärtigen Spruchkörpers bezeichnet. Eng verwandt ist der Landfriedensbruch.

Die Vorschrift ist in § 275 StGB weiterhin als Landzwang tituliert. Sie lautet:

(1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat

1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Die Absätze 2 und 3 wurden 2001 hinzugefügt.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Landzwang 08.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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