Das Geschworenengericht ist eine besondere Form des Landesgerichts in Strafsachen. Es entscheidet bei besonders schweren Straftaten und bei politischen Delikten. Die Beteiligung von Geschworenen ist in Österreich verfassungsrechtlich vorgesehen.
Zusammensetzung
Das Geschworenengericht besteht aus drei Berufsrichtern, dem sogenannten Schwurgerichtshof, und acht Geschworenen. Die Berufsrichter leiten die Hauptverhandlung und erstellen das Fragenschema. Die Geschworenen entscheiden über die Schuldfrage.
Zuständigkeit
Zuständig ist das Landesgericht als Geschworenengericht insbesondere bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt. Dazu kommen politische Straftaten, etwa nach dem Verbotsgesetz.
Entscheidung
Die Geschworenen entscheiden über die Schuldfrage durch Beantwortung eines Fragenschemas. Dafür genügt eine absolute Mehrheit. Bei acht Geschworenen bedeutet das in der Praxis, dass für einen Schuldspruch zumindest fünf Stimmen erforderlich sind. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist freizusprechen. Über die Strafe entscheiden anschließend die Berufsrichter gemeinsam mit den Geschworenen nach den gesetzlichen Regeln.
Monitur und Aussetzung
Ist der Wahrspruch der Geschworenen unklar, unvollständig oder widersprüchlich, kann der Schwurgerichtshof den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruchs auftragen. Das wird als Monitur bezeichnet. In engen gesetzlichen Ausnahmefällen kann der Wahrspruch auch ausgesetzt und überprüft werden.
Rechtsmittel
Gegen Urteile des Geschworenengerichts ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Soweit es um die Strafe geht, kommt außerdem eine Berufung in Betracht. Der Instanzenzug ist damit anders ausgestaltet als bei Entscheidungen des Einzelrichters.
Quellen
- Strafprozessordnung, insbesondere §§ 31, 32, 327, 332, 334 und 345.
- oesterreich.gv.at, Geschworene.
- justiz.gv.at, Was sind Geschworene und Laiengerichtsbarkeit.
Fachbücher und Kommentare
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar, 15. Auflage, MANZ, 2023.
- Fuchs Helmut, Ratz Eckart Hrsg Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, aktuelle Ausgabe, MANZ.
- Kier Roland, Wess Norbert Hrsg Handbuch Strafverteidigung, 2. Auflage, MANZ.





