Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)

LF-AStVVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012243 · BGBl. II Nr. 122/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 LF-AStV?

  • Kernaussage§ 47 LF-AStV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers insbesondere bei einem Betriebsübergang nicht berührt.

(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:

(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.

(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.

(7) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

(8) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.

(9) Es gilt abweichend von § 428 Abs. 5 LAG für das Verbot von Etagenbetten gemäß § 37 Z 6 in Vorarlberg und Tirol eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2032.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 6
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 LF-AStV in einfachen Worten?

§ 47 LF-AStV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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