Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)

LF-AStVVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012243 · BGBl. II Nr. 122/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 42

§ 42 Löschhilfen

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42 LF-AStV?

  • Kernaussage§ 42 LF-AStV behandelt "Löschhilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Löschhilfen

§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Unzulässig sind:

(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

(5) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 LF-AStV in einfachen Worten?

§ 42 LF-AStV behandelt "Löschhilfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:09
Frühere Fassungen

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