§ 21
§ 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 LF-AStV?
- Kernaussage§ 21 LF-AStV behandelt "Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
(2) § 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, in
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 21 LF-AStV behandelt "Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:09
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