§ 44
§ 44 Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 LF-AStV?
- Kernaussage§ 44 LF-AStV behandelt "Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
§ 44. (1) Sind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände nicht eingerichtet und sind Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 209 Abs. 2 LAG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 209 Abs. 2 LAG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 44 LF-AStV behandelt "Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:09
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