§ 46
§ 46 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 LF-AStV?
- Kernaussage§ 46 LF-AStV behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
§ 46. Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 46 LF-AStV behandelt "Übergangs- und Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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