§ 40
§ 40 Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 LF-AStV?
- Kernaussage§ 40 LF-AStV behandelt "Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer
§ 40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferin bzw. Ersthelfer):
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern anwesend ist. Ersthelferin bzw. Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber selbst sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 40 LF-AStV behandelt "Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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