§ 20
§ 20 Anforderungen an Notausgänge
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 LF-AStV?
- Kernaussage§ 20 LF-AStV behandelt "Anforderungen an Notausgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anforderungen an Notausgänge
§ 20. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
(4) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 20 LF-AStV behandelt "Anforderungen an Notausgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:09
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