Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)

LF-AStVVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012243 · BGBl. II Nr. 122/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Gefahrenbereiche

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 LF-AStV?

  • Kernaussage§ 11 LF-AStV behandelt "Gefahrenbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z. B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gefahrenbereiche

§ 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z. B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.

(6) Für Laderampen gilt:

(7) § 47 ist anzuwenden auf Laderampen, die Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 1
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Lagerungen
Nächster Paragraph§ 12 Alarmeinrichtungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 LF-AStV in einfachen Worten?

§ 11 LF-AStV behandelt "Gefahrenbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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