§ 6
§ 6 Fußböden, Wände und Decken
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 LF-AStV?
- Kernaussage§ 6 LF-AStV behandelt "Fußböden, Wände und Decken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fußböden, Wände und Decken
§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
(5) Holzbeläge von betretbaren Zwischen- oder Überböden wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Abs. 3 Z 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 und Z 7 angeführten Zeitpunkten und in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 6 LF-AStV behandelt "Fußböden, Wände und Decken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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