§ 30
§ 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 LF-AStV?
- Kernaussage§ 30 LF-AStV behandelt "Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 30. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 188 LAG anzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 30 LF-AStV behandelt "Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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