§ 34
§ 34 Waschplätze, Waschräume, Duschen
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 LF-AStV?
- Kernaussage§ 34 LF-AStV behandelt "Waschplätze, Waschräume, Duschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. Duschräume oder Duschen müssen von innen versperrbar sein.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind in
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 34 LF-AStV behandelt "Waschplätze, Waschräume, Duschen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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