§ 36
§ 36 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 LF-AStV?
- Kernaussage§ 36 LF-AStV behandelt "Aufenthalts- und Bereitschaftsräume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht den überwiegenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl sind für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 212 Abs. 4 LAG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 36 LF-AStV behandelt "Aufenthalts- und Bereitschaftsräume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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