§ 7
§ 7 Türen und Tore
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 LF-AStV?
- Kernaussage§ 7 LF-AStV behandelt "Türen und Tore" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es ist dafür zu sorgen, dass
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Türen und Tore
§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, in
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 LF-AStV in einfachen Worten?
§ 7 LF-AStV behandelt "Türen und Tore" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.