§ 5
§ 5 Grundstücksrasterverfahren
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 5 Eröffnungsbilanzverordnung beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Rasterverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundstücksrasterverfahren
§ 5. (1) Das Rasterverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund zu erfolgen. Dabei sind die Lage, Größe und Benützungsart sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.
(2) Die Grundstücke sind zur Bewertung in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ für die Bewertung zu berücksichtigen.
(3) Mit den folgenden Basispreisen, die aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde ermittelt wurden, sind Grundstücke zu bewerten:
(4) Für die Berechnung der Basispreise gemäß Abs. 3 sind folgende Regelungen maßgeblich:
(5) Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 5 Eröffnungsbilanzverordnung beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.