§ 23
§ 23 Bundeshaftungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 23 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bundeshaftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bundeshaftungen
§ 23. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz mit den gemäß RLV 2013 erforderlichen Angaben und nach der Gliederung der RLV 2013 (siehe Anlagen) darzustellen.
(2) Es sind Eventualverbindlichkeiten aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln und im Anhang zur Eröffnungsbilanz darzustellen. Als Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung anzusehen, deren Existenz durch Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss. Bei einer Eventualverbindlichkeit kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen handeln, bei der ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualverbindlichkeiten sind zu ermitteln aus:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 23 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bundeshaftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
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