Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Vorräte

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 12 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Vorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV),...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorräte

§ 12. (1) Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:

(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 13 Beteiligungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 12 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Vorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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