Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Rückstellungen für Haftungen

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 20 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückstellungen für Haftungen

§ 20. (1) Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen. Rückstellungen sind

zu bilden.

(2) Die Ermittlung der Rückstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfolgt anhand einer Risikoeinschätzung der jeweiligen Haftung.

(3) Für Risikogruppen gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 20 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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