§ 20
§ 20 Rückstellungen für Haftungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 20 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückstellungen für Haftungen
§ 20. (1) Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen. Rückstellungen sind
zu bilden.
(2) Die Ermittlung der Rückstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfolgt anhand einer Risikoeinschätzung der jeweiligen Haftung.
(3) Für Risikogruppen gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 20 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für Haftungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.