Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Wert eines Währungstauschvertrages

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 30 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Wert eines Währungstauschvertrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wert eines Währungstauschvertrages

§ 30. (1) Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen, in welcher Währung diese Forderungen und in welcher Währung diese Verbindlichkeiten bestehen.

(2) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. § 26 Abs. 7 zu bewerten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 30 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Wert eines Währungstauschvertrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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