§ 21
§ 21 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 21 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
§ 21. (1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden für
(2) Die Erfassung in der Eröffnungsbilanz hat zu erfolgen, sofern mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.
(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 21 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
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