Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 24 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Auszahlungen und Einzahlungen für Pensionsleistungen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

§ 24. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Auszahlungen und Einzahlungen für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(2) Es sind darüber hinaus die Auszahlungen und Einzahlungen der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.

(3) Der Beitrag des Bundes an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 24 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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