§ 19
§ 19 Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 19 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in der Eröffnungsbilanz hat automationsunterstützt durch die Personalverrechnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
§ 19. (1) Die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in der Eröffnungsbilanz hat automationsunterstützt durch die Personalverrechnung nach § 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013 zu erfolgen.
(2) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind zum Stichtag 1. Jänner 2013 nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln. Dieser Betrag ist dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
(3) Für die Berechnungen ist der Personalstand am 31. Dezember 2012 heranzuziehen. Es ist zu unterscheiden in Gruppen jener Bediensteten, für die
(4) Die Basis für die Ermittlung nach Abs. 2 bildet das Monatsentgelt im Sinne des § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1984 (VBG), BGBl. Nr. 86/1984, zuzüglich Kinderzulage oder der Monatsbezug gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Von der Applikation Personalverrechnung sind die erforderlichen Daten bis spätestens 31. Dezember 2012 für jede Bedienstete und jeden Bediensteten für die Erstellung dieser Eröffnungsbilanz zugrunde zu legen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 19 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.