Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des § 22 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.

(2) Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von

(3) Jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß § 26 BHG 2013 zu erfassen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Eröffnungsbilanz für den Gesamthaushalt des Bundes zu erstellen. Die konsolidierte Eröffnungsbilanz des Bundes umfasst sämtliche Voranschlagsstellen (VA-Stellen). Die Eröffnungsbilanz jeder Untergliederung kann in einer gesonderten Anlage zur Eröffnungsbilanz dargestellt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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