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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des § 22 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.
(2) Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von
(3) Jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß § 26 BHG 2013 zu erfassen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Eröffnungsbilanz für den Gesamthaushalt des Bundes zu erstellen. Die konsolidierte Eröffnungsbilanz des Bundes umfasst sämtliche Voranschlagsstellen (VA-Stellen). Die Eröffnungsbilanz jeder Untergliederung kann in einer gesonderten Anlage zur Eröffnungsbilanz dargestellt werden.
§ 2
§ 2 Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
§ 2. (1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.
§ 3
§ 3 Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
2. Abschnitt
Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden
Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte
§ 3. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.
(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.
(3) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 die Anlagenverzeichnisse vollständig zu führen. Sofern die Angaben gemäß § 34 für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben, wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
angeschafft oder hergestellt wurden.
(4) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden, der nach der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde, ermittelt wurden.
(5) Sachanlagen sind in der Eröffnungsbilanz zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfassen.
(6) Sind die Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, sind sie in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und mit einem Wert von Null anzusetzen.
(7) Es ist zu prüfen, ob eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung des Vermögenswertes vorliegen kann. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden folgenden Beträge:
(8) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder bei anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.
(9) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Anlagenspiegel darzustellen, der zumindest Angaben über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu enthalten hat.
(10) Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen (Abs. 1 bis 9) ausgenommen werden. Wenn Heeresanlagen in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden, sind die jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der für Heeresanlagen gewöhnlichen Nutzungsdauer heranzuziehen.
§ 4
§ 4 Grundstücke
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Grundstücke
§ 4. (1) Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(2) Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
(3) Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
zu bewerten.
Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.
(4) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
§ 5
§ 5 Grundstücksrasterverfahren
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Grundstücksrasterverfahren
§ 5. (1) Das Rasterverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund zu erfolgen. Dabei sind die Lage, Größe und Benützungsart sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.
(2) Die Grundstücke sind zur Bewertung in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ für die Bewertung zu berücksichtigen.
(3) Mit den folgenden Basispreisen, die aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde ermittelt wurden, sind Grundstücke zu bewerten:
(4) Für die Berechnung der Basispreise gemäß Abs. 3 sind folgende Regelungen maßgeblich:
(5) Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
§ 6
§ 6 Gebäude
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Gebäude
§ 6. (1) Auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Gebäude sind wie folgt zu bewerten:
(2) Für die Bewertung von nicht auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Gebäuden sind heranzuziehen:
(3) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
§ 7
§ 7 Kulturgüter
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kulturgüter
§ 7. (1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.
(2) Kulturgüter gemäß § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.
(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese nach § 6 zu bewerten.
(4) Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.
(5) Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
§ 8
§ 8 Bewertung von sonstigen Vermögenswerten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
3. Abschnitt
Bewertung von sonstigen Vermögenswerten
Liquide Mittel
§ 8. (1) Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten.
(2) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (§ 31). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.
§ 9
§ 9 Forderungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Forderungen
§ 9. (1) Als Forderungen sind alle Geschäftsfälle, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen begründen, in der Eröffnungsbilanz zu erfassen.
(2) Forderungen sind in einen Forderungsspiegel im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Forderungen ist jener Teil, der innerhalb des Finanzjahres 2013 zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.
§ 10
§ 10 Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
§ 10. (1) Kurzfristige Forderungen, das sind Forderungen mit einer Fälligkeit bis zu 12 Monaten, und sonstige Vermögenswerte sind zu ihrem Nominalwert auszuweisen und zu bewerten.
(2) Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind als langfristige Forderungen auszuweisen. Langfristige, unverzinste Forderungen in der Höhe von über 10.000 Euro sind gemäß § 80 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, zum Barwert zu bewerten.
§ 11
§ 11 Bewertung von Forderungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Bewertung von Forderungen
§ 11. (1) Sind Forderungen zweifelhaft, so sind sie einzelwertberichtigt in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Einbringlichkeit (§§ 73 oder 74 BHG 2013) ungewiss oder unmöglich ist. Wird die Einziehung einer Forderung von Amts wegen gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 74 BHG 2013 ganz verzichtet, ist die Forderung in voller Höhe wertberichtigt in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, wenn die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.
(2) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.
§ 12
§ 12 Vorräte
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Vorräte
§ 12. (1) Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:
(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.
(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.
§ 13
§ 13 Beteiligungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Beteiligungen
§ 13. (1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.
(2) Eine Beteiligung ist mit dem Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen des Tochterunternehmens zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss des Finanzjahres 2012 einer Beteiligung an verbundenen und assoziierten Unternehmen und einer sonstigen Beteiligung heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des Finanzjahres 2011 heranzuziehen.
(3) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind gesondert auszuweisen.
(4) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist bei einem Anteil von mehr als 50 vH. am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein „verbundenes Unternehmen“ dann vor, wenn der Bund die Kontrolle oder die Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann an diesem anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. In diesem Fall sind die Unternehmen als „Beteiligungen an verbundenen Unternehmen“ in der Eröffnungsbilanz auszuweisen.
(5) Ein „assoziiertes Unternehmen“ ist bei einem Kapitalanteil von über 20 vH. und bis zu 50 vH. am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Hat der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen, dann sind die Anteile an dem Unternehmen als „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen, ohne dass eine Kontrolle oder Beherrschung vorliegt.
(6) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 vH. vom Anteil am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen. Endet der maßgebliche Einfluss auf das bis dahin assoziierte Unternehmen, dann ist die Beteiligung von da an als „sonstige Beteiligung“ auszuweisen.
(7) Von Bundesorganen verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – werden zum geschätzten Nettovermögen bewertet. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, sind mit dem jeweiligen Nettovermögen in der Eröffnungsbilanz als „Nettovermögen Universitäten“ zu erfassen.
(8) Die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, gruppiert nach verbundenen und assoziierten Unternehmen sowie sonstigen Beteiligungen, sowie die Universitäten gem. Abs. 7 sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Beteiligungsspiegel (Anlage der RLV 2013) darzustellen, der zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
§ 14
§ 14 Wirtschaftliches Eigentum
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Wirtschaftliches Eigentum
§ 14. (1) Der Bund hat Vermögenswerte auch dann in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen, wenn er nur wirtschaftlicher Eigentümer ist.
(2) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
§ 15
§ 15 Bewertung von Verbindlichkeiten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
4. Abschnitt
Bewertung von Verbindlichkeiten
Bewertung von Verbindlichkeiten
§ 15. (1) Als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu erfassen, die Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Verbindlichkeiten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar sind.
(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.
(3) Die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Verbindlichkeiten (Anlage der RLV 2013 - Verbindlichkeiten) sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Verbindlichkeiten ist jener Teil, der innerhalb des nächsten Jahres zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.
§ 16
§ 16 Rechnungsabgrenzung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
5. Abschnitt
Rechnungsabgrenzung
Rechnungsabgrenzung
§ 16. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist für wesentliche Beträge eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 5 BHV 2013 zum 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Diese Abgrenzungen sind auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.
§ 17
§ 17 Bewertung von Rückstellungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
6. Abschnitt
Bewertung von Rückstellungen
Allgemeines zu Rückstellungen
§ 17. (1) Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz gemäß §§ 17 bis 21 zu erfassen und im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Rückstellungsspiegel (Anlage der RLV 2013 – Rückstellungen) auszuweisen, der Angaben über den Stand der Rückstellungen am 1. Jänner 2013 enthält.
(2) Zu den kurzfristigen Rückstellungen, die zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten sind, zählen jedenfalls
(3) Zu den langfristigen Rückstellungen, die zum Barwert zu bewerten sind, zählen jedenfalls
(4) Für die von Bundesbediensteten am 31. Dezember 2012 bestehenden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht konsumierten Urlaubsansprüche sind kurzfristige Rückstellungen zu bilden (Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube).
(5) Für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder ist eine langfristige Rückstellung zu bilden (Rückstellungen für Zeitguthaben Lehrpersonal).
(6) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung einer anderen Dritten oder eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.
§ 18
§ 18 Rückstellungen für Prozesskosten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Rückstellungen für Prozesskosten
§ 18. (1) Rückstellungen für Prozesskosten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn
(2) Als Rechtsstreitigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind anzusehen:
(3) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und wahrscheinlich schlagend werdende Risiken einzubeziehen. Insbesondere sind dies:
§ 19
§ 19 Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
§ 19. (1) Die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in der Eröffnungsbilanz hat automationsunterstützt durch die Personalverrechnung nach § 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013 zu erfolgen.
(2) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind zum Stichtag 1. Jänner 2013 nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln. Dieser Betrag ist dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
(3) Für die Berechnungen ist der Personalstand am 31. Dezember 2012 heranzuziehen. Es ist zu unterscheiden in Gruppen jener Bediensteten, für die
(4) Die Basis für die Ermittlung nach Abs. 2 bildet das Monatsentgelt im Sinne des § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1984 (VBG), BGBl. Nr. 86/1984, zuzüglich Kinderzulage oder der Monatsbezug gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Von der Applikation Personalverrechnung sind die erforderlichen Daten bis spätestens 31. Dezember 2012 für jede Bedienstete und jeden Bediensteten für die Erstellung dieser Eröffnungsbilanz zugrunde zu legen:
§ 20
§ 20 Rückstellungen für Haftungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Rückstellungen für Haftungen
§ 20. (1) Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen. Rückstellungen sind
zu bilden.
(2) Die Ermittlung der Rückstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfolgt anhand einer Risikoeinschätzung der jeweiligen Haftung.
(3) Für Risikogruppen gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
§ 21
§ 21 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
§ 21. (1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden für
(2) Die Erfassung in der Eröffnungsbilanz hat zu erfolgen, sofern mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.
(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.
§ 22
§ 22 Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
7. Abschnitt
Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
Nettovermögen
§ 22. Der Saldo aus der Summe der aktivierten Vermögenswerte abzüglich der Summe der passivierten Fremdmittel ist als Saldo aus der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1. Jänner 2013 unter dem Nettovermögen auszuweisen.
§ 23
§ 23 Bundeshaftungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Bundeshaftungen
§ 23. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz mit den gemäß RLV 2013 erforderlichen Angaben und nach der Gliederung der RLV 2013 (siehe Anlagen) darzustellen.
(2) Es sind Eventualverbindlichkeiten aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln und im Anhang zur Eröffnungsbilanz darzustellen. Als Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung anzusehen, deren Existenz durch Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss. Bei einer Eventualverbindlichkeit kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen handeln, bei der ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualverbindlichkeiten sind zu ermitteln aus:
§ 24
§ 24 Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen
§ 24. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Auszahlungen und Einzahlungen für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(2) Es sind darüber hinaus die Auszahlungen und Einzahlungen der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.
(3) Der Beitrag des Bundes an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
§ 25
§ 25 Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
8. Abschnitt
Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
Aktive Finanzinstrumente
§ 25. (1) Unter einem aktiven Finanzinstrument ist ein Vertrag zu verstehen, der
(2) Aktive Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
(3) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für die der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu- oder abzüglich der zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallenden Differenz zwischen den Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt ist.
(4) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.
(5) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren und mit dem Nominalwert zu bewerten.
§ 26
§ 26 Finanzschulden und Währungstauschverträge
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Finanzschulden und Währungstauschverträge
§ 26. (1) Finanzschulden gemäß § 78 BHG 2013 und Währungstauschverträge gemäß §§ 79ff BHG, sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen. Für die im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erstellenden Angaben gilt § 16 RLV 2013 sinngemäß.
(2) Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
(3) Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag 31. Dezember 2012 umzurechnen (§ 31).
(4) Verbindlichkeiten aus Zinsen sind für den anteilig auf die Finanzjahre vor dem 1. Jänner 2013 anfallenden Zeitraum in der Eröffnungsbilanz anzusetzen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.
(5) Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind auf die Laufzeit der Finanzschulden oder des Währungstauschvertrages zu verteilen. Der Anteil des Agio oder Disagio, der sich auf die Periode nach Ablauf des 31. Dezember 2012 bezieht, ist in der Eröffnungsbilanz auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.
(6) Unter Währungstauschverträgen sind Sicherungsgeschäfte des Bundes mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zu verstehen, bei denen der Bund und die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sich verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Beträge auszutauschen.
(7) Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
(8) In der Eröffnungsbilanz sind Sicherstellungen für Forderungen des Bundes gem. § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.
(9) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
§ 27
§ 27 Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten
§ 27. Die mit Stichtag 31. Dezember 2012 gehaltenen aktiven Finanzinstrumente, Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente des Bundes sind mit zumindest folgenden Inhalten in die Haushaltsverrechnungssysteme ab dem 1. Jänner 2013 zu übernehmen:
§ 28
§ 28 Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
§ 28. (1) Die anteilige Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist wie folgt automationsunterstützt in der Applikation Finanzschulden nach § 98 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 zu ermitteln:
(2) Der Wert des Finanzinstrumentes ergibt sich aus den Anschaffungskosten zuzüglich der anteiligen Differenz nach Abs. 1 Z 4.
(3) Der nach Abs. 2 ermittelte Wert ist auf kurzfristige und langfristige bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente anzuwenden.
§ 29
§ 29 Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes
§ 29. (1) Der beizulegende Zeitwert eines „zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes“ hat dem Schlusskurs vom 31. Dezember 2012 dieses Finanzinstrumentes an der Wiener Börse oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem XETRA Schlusskurs oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem Schlusskurs einer zumindest vergleichbaren Handelsplattform oder einem Marktquotienten zu entsprechen.
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte beizulegende Zeitwert ist auf kurzfristige und langfristige zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente anzuwenden.
§ 30
§ 30 Wert eines Währungstauschvertrages
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Wert eines Währungstauschvertrages
§ 30. (1) Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen, in welcher Währung diese Forderungen und in welcher Währung diese Verbindlichkeiten bestehen.
(2) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. § 26 Abs. 7 zu bewerten.
§ 31
§ 31 Wert einer fremden Währung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Wert einer fremden Währung
§ 31. Wird ein Wert in fremder Währung geführt, so ist dieser zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (Referenzkurs der EZB) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Euro umzurechnen.
§ 32
§ 32 Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
9. Abschnitt
Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
§ 32. (1) Die Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs umfasst:
(2) Sämtliche Salden nach Abs. 1 Z 2 haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.
§ 33
§ 33 Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 33. (1) Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen:
(2) Die Salden gemäß Abs. 1 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.
(3) Der Forderungsspiegel nach § 9 Abs. 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach § 15 Abs. 3 ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Abs. 1 zu erstellen.
§ 34
§ 34 Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
§ 34. (1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:
(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.
(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.
§ 35
§ 35 Konsolidierung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
10. Abschnitt
Konsolidierung
Konsolidierung
§ 35. (1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.
(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:
§ 36
§ 36 Inkrafttreten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
11. Abschnitt
Inkrafttreten
Inkrafttreten
§ 36. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.