Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 3. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 die Anlagenverzeichnisse vollständig zu führen. Sofern die Angaben gemäß § 34 für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben, wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

angeschafft oder hergestellt wurden.

(4) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden, der nach der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde, ermittelt wurden.

(5) Sachanlagen sind in der Eröffnungsbilanz zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfassen.

(6) Sind die Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, sind sie in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und mit einem Wert von Null anzusetzen.

(7) Es ist zu prüfen, ob eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung des Vermögenswertes vorliegen kann. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden folgenden Beträge:

(8) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder bei anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(9) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Anlagenspiegel darzustellen, der zumindest Angaben über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu enthalten hat.

(10) Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen (Abs. 1 bis 9) ausgenommen werden. Wenn Heeresanlagen in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden, sind die jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der für Heeresanlagen gewöhnlichen Nutzungsdauer heranzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
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