§ 25
§ 25 Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 25 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter einem aktiven Finanzinstrument ist ein Vertrag zu verstehen, der
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
Aktive Finanzinstrumente
§ 25. (1) Unter einem aktiven Finanzinstrument ist ein Vertrag zu verstehen, der
(2) Aktive Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
(3) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für die der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu- oder abzüglich der zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallenden Differenz zwischen den Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt ist.
(4) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.
(5) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren und mit dem Nominalwert zu bewerten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 25 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
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