§ 33
§ 33 Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 33 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 33. (1) Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen:
(2) Die Salden gemäß Abs. 1 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.
(3) Der Forderungsspiegel nach § 9 Abs. 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach § 15 Abs. 3 ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Abs. 1 zu erstellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 33 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:29
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