Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Bewertung von Rückstellungen

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 17 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bewertung von Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz gemäß §§ 17 bis 21 zu erfassen und im Anhang zur...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Bewertung von Rückstellungen

Allgemeines zu Rückstellungen

§ 17. (1) Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz gemäß §§ 17 bis 21 zu erfassen und im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Rückstellungsspiegel (Anlage der RLV 2013 – Rückstellungen) auszuweisen, der Angaben über den Stand der Rückstellungen am 1. Jänner 2013 enthält.

(2) Zu den kurzfristigen Rückstellungen, die zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten sind, zählen jedenfalls

(3) Zu den langfristigen Rückstellungen, die zum Barwert zu bewerten sind, zählen jedenfalls

(4) Für die von Bundesbediensteten am 31. Dezember 2012 bestehenden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht konsumierten Urlaubsansprüche sind kurzfristige Rückstellungen zu bilden (Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube).

(5) Für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder ist eine langfristige Rückstellung zu bilden (Rückstellungen für Zeitguthaben Lehrpersonal).

(6) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung einer anderen Dritten oder eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 17 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Bewertung von Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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