Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Kulturgüter

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 7 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Kulturgüter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kulturgüter

§ 7. (1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(2) Kulturgüter gemäß § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.

(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese nach § 6 zu bewerten.

(4) Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.

(5) Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Gebäude

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 7 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Kulturgüter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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