Verordnungen

Eröffnungsbilanzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Dezember 2011RIS-Stand 4. Januar 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007602 · BGBl. II Nr. 434/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Eröffnungsbilanzverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

§ 2. (1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Januar 2012
Fassung seit
21. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.