§ 2
§ 2 Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 2 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes...
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Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
§ 2. (1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
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