§ 4
§ 4 Grundstücke
Fassung: 21. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Eröffnungsbilanzverordnung?
- Kernaussage§ 4 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Grundstücke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundstücke
§ 4. (1) Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(2) Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
(3) Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
zu bewerten.
Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.
(4) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Eröffnungsbilanzverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Eröffnungsbilanzverordnung behandelt "Grundstücke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Januar 2012
- Fassung seit
- 21. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
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