§ 3a
§ 3a Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)
Fassung: 22. Juli 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3a ZollR-DV 2004?
- Kernaussage§ 3a ZollR-DV 2004 behandelt "Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt B
Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)
Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)
§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG sowie die Durchführung bewilligter Amtshandlungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3a ZollR-DV 2004 in einfachen Worten?
§ 3a ZollR-DV 2004 behandelt "Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. August 2016
- Fassung seit
- 22. Juli 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 579/2020
- BGBl. II Nr. 197/2016
- BGBl. II Nr. 448/2013
- BGBl. II Nr. 314/2010
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