§ 48d
§ 48d Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen
Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48d VBG?
- Kernaussage§ 48d VBG behandelt "Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von VBG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen
§ 48d. (1) Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
(2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
(3) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
(4) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des § 48e Abs. 6 anzurechnen.
(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.
(6) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von § 90d Abs. 2 einzureihen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48d VBG in einfachen Worten?
§ 48d VBG behandelt "Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2021
- Fassung seit
- 24. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 10:29
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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