Bundesgesetze

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).

VBGBundesgesetzFassung seit 1. April 2025RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008115 · BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026 · 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Original im RIS öffnen

§ 87

§ 87 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87 VBG?

  • Kernaussage§ 87 VBG behandelt "Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 87. (1) Einem Vertragsbediensteten, der

(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

(6) Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63.

(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 VBG in einfachen Worten?

§ 87 VBG behandelt "Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
1. April 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:17
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.